Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten Importeure von verpackten Waren aus Drittländern und Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringen, sind ab 12.8.2026 nach PPWR Herstellern gleichgestellt.
Sie müssen ab 12.8.2026 nach PPWR über ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass ihre Verpackungen den umfangreichen Anforderungen der Verordnung entsprechen – etwa hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit oder Rezyklateinsatz.
Importeure müssen sicherstellen, dass die von ihnen importierten Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen und dass eine vom Hersteller ausgestellte EU-Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation vorliegen. Importeuren wird vorgeschrieben, eine Kopie der Konformitätserklärung bereitzuhalten und sie auf Verlangen den Überwachungsbehörden vorzulegen. Falls kein in der EU ansässiger Hersteller existiert, kann ein Importeur oder ein beauftragter Bevollmächtigter im Namen des Herstellers als Erzeuger auftreten.
Importeur nach PPWR (Artikel 3 Abs. 17) ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Hinweis: auf EU-Ebene (PPWR) ist der nächste Lieferant verantwortlich; in Deutschland (VerpackG) sind Sie als Kleinunternehmer verantwortlich
Quelle: Statistisches Bundesamt
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Glossar/kmu.html
Hinweis: auf EU-Ebene (PPWR) ist der nächste Lieferant verantwortlich; in Deutschland (VerpackG) sind Sie als Kleinunternehmer verantwortlich
Quelle: Statistisches Bundesamt
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Glossar/kmu.html
Nur bei Aufforderung durch die Behörde müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung vorlegen.
Quelle: DEU-VerpackG https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Sie müssen bis spätestens 15. Mai eine so genannte „Vollständigkeitserklärung“ (VE) für das vorherige Kalenderjahr abgeben.
Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft („testiert“) werden. Dazu berechtigt sind Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Sie müssen eine Mehrwegalternative ohne Aufpreis für den Kunden anbieten. Eine Bepfandung ist möglich und wird angeraten. Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können stattdessen mitgebrachte Gefäße der Kunden befüllen.
Beim Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung muss der Wirtschaftsakteur die Endabnehmer über
Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 sollen ab dem 01. Januar 2030 anstreben, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen – sowohl Lebensmittel als auch Non-Food-Erzeugnisse – zu verwenden.
Betriebe des Gastgewerbes müssen Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder darauf hinweisen, dass Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis erhalten werden können.
Zudem müssen Endvertreiber im Gastgewerbe, die Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen anbieten, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten. Auch auf diese Möglichkeit muss mithilfe von Hinweistafeln oder -schildern hingewiesen werden.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org
2. Systembeteiligungspflicht: Sie müssen sich an einem dualen Recyclingsystem beteiligen Übersicht Systembetreiber (https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber)
3. Datenmeldung: Sie müssen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen mindestens einmal jährlich in der LUCID-Datenbank melden. https://lucid.verpackungsregister.org/
4. Kostenbeteiligung: Sie müssen die ihnen für das Recycling zugewiesenen Kosten bezahlen.
5. Kompostierbarkeit: Ab 2027 müssen folgende Verpackungen kompostierbar sein:
– Beutel oder Einzelportionseinheiten, die als Behältnis für Tee, Kaffee oder ein anderes Getränk mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden und
– an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber.
Diese Anforderung ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
6. Minimierungsanforderung: Ab 2030 gelten die neuen Anforderungen an die Minimierung des Volumens und des Gewichts von Verpackungen.
Sogenannte Mogelverpackungen sind verboten:
– Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, z.B. duch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten (vgl. dazu auch die weitergehenden Vorgaben zu sogenannten Mogelpackungen unten),
– Verpackungen, die den in Anhang IV VerpackV definierten Leistungskriterien nicht genügen:
Schutz des Produkts, Herstellungsverfahren, Logistische Kriterien, Funktionalität der Verpackung, Informationsanforderungen, Hygiene und Sicherheit, Rechtliche Anforderungen, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung.
Ab dem 1. Januar 2030
– dürfen Verpackungen in bestimmten Formaten und zu unterschiedlichen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden,
– darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50% betragen. Die Erzeuger der Verpackungen müssen im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens in der technischen Dokumentation das Mindestvolumen und -gewicht erläutern.
1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org
2. Rücknahmepflicht: Grundsatzlich gilt für die gewerblichen Verpackungen, dass der Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber der verpackten Ware zur unentgeltlichen Rücknahme der Verpackung am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet ist. Das Gesetz lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die Beteiligten davon abweichende Vereinbarungen treffen können, was in der Praxis fast immer der Fall ist.
3. Wiederverwendung von Verkaufs- und Transportverpackungen, die in der betrieblichen Logistik (zu Standorten des eigenen Unternehmens, verbundener Unternehmen, Partnerunternehmen und dritter Wirtschaftsakteure im gleichen Land (B2B) verwendet werden: ab 2030 müssen diese Verkaufs- und Transportverpackungen zu 100% wiederverwendet werden (Vorgabe der EU-VerpackungsV PPWR)
1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org
2. Systembeteiligungspflicht: Sie müssen sich an einem dualen Recyclingsystem beteiligen. Übersicht Systembetreiber (https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber)
3. Datenmeldung: Sie müssen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen mindestens einmal jährlich in der LUCID-Datenbank melden.
4. Kostenbeteiligung: Sie müssen die Ihnen für das Recycling zugewiesenen Kosten bezahlen.
Quelle: DEU-VerpackG https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren und im Rahmen der Registrierung den vorbeteiligten Kauf Ihrer Serviceverpackungen bestätigen.
Quelle: DEU-VerpackG https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
verpackungen als Kisten, ohne Kartons (Wirtschaftsakteur):
ab 2030: 10%,
ab 2040: 25%
Verkaufsverpackungen von Getränken:
ab 2030: 10% (Endvertreiber),
ab 2040: 40% (Wirtschaftsakteur)
PFAS-freie LM-Verpackungen
Beschränkung der Verwendung von BPA für alle LM-Verpackungen
Bitte prüfen Sie, ob Ihr Produkt nicht noch in den anderen Kategorien abgefragt werden sollte! und beachten Sie auch die Registrierungspflichten und schauen Sie bei der Stiftung EAR, was sie noch beachten müssen
Info ab 19.7.2026: unmittelbar geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe mit Batterien, beheizbare Jacken – Smart Clothes)
zusätzliche Informationen in:
Ökodesignverordnung ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entwicklung umweltfreundlicher Produkte
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en
RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/65/oj?locale=de
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab Februar 2027 schrittweise für verschiedene Produktkategorien der Digitale Produktpass eingefügt wird, um die Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten über den gesamten Lebenszyklus transparenter zu gestalten und datenbasierte Entscheidungen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Den Anfang machen dabei Batterien, der digitale Batteriepass ist der erste spezifische digitale Produktpass. In den folgenden Jahren kommen Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Kunststoffe und Bauprodukte hinzu.
Produktinformationen bei energie-kennzeichnungspflichtigen Produkten über European Product Registry for Energy Labelling (EPREL) verfügbar: CO2-Fußabdruck und weitere Umweltinformationen
Information für Einführer (Zollanmelder) oder deren indirekte Vertreter
neuer „De-minimis“-Massenschwellenwert entspr. EU-Omnibus-1-Verfahren (betr. CBAM-Verordnung) veränderte CBAM-Schwellenwerte: Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr unterliegen nicht den CBAM-Vorschriften (EU‑Instrument gegen die Verlagerung von CO₂‑Emissionen)
Weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleichssystem unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Umwelt/CO2-Grenzausgleichssystem-CBAM/co2-grenzausgleichssystem-cbam.html
Ab 2026 gelten die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen: Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, werden Grenzwerte für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingeführt:
25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg.
Die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Ab 2026 gelten die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen: Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, werden Grenzwerte für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingeführt:
25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg.
Die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Sie können zur Identifizierung des Materials, aus dem die Verpackungen hergestellt sind, diese mit den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen kennzeichnen. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Diese Kennzeichnung ist in Deutschland (PPWR) freiwillig, in anderen EU-Ländern wie z.B. Italien (nationale Regelung / CONAI) ist diese Kennzeichnung Pflicht.
Folgende Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen:
Ab Geltungsbeginn der PPWR (12.8.2026) müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen.
Die Verordnung sieht für Wirtschaftsakteure die Informationspflicht gegenüber den Endabnehmern vor. Demnach sollen Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, die Endabnehmer über folgende Punkte informieren:
die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können,
die Hygienenormen für die Wiederbefüllung, die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der genannten Behältnisse,
Im Take-away müssen Endvertreiber die Endverbraucher über gut sichtbare und lesbare Hinweise auf die (Wieder-)Befüllungsmöglichkeit mitgebrachter Behälter informieren.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung.
Hersteller bzw. Herstellerorganisationen müssen den Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung stellen:
Diese Informationen können über folgende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden:
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben.
Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) regelmäßig die von ihnen erstmalig in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an die für das Herstellerregister zuständige Behörde melden. Die Daten sind mindestens einmal jährlich, jeweils bis zum 1. Juni für das betreffende Vorjahr zu übermitteln. Die Länder können auch ein quartalsweises Reporting verlangen. Folgende Daten sind zu melden:
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potentielle Erleichterungen vor:
Auf Mengenmeldungen kleiner Hersteller unter dem Schwellwert kann ganz verzichtet werden, wenn der Staat seine eigene Datensammlung und Berichterstattung an die EU auch ohne diesen Input durchführen kann.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Ab dem 1. Januar 2040 gelten erhöhte Mindestanteile gemäß Stufe 2:
Ausnahmen für:
Der Mindestrezyklatanteil ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Ist Ihre Verpackung recyclingfähig im Rahmen der folgenden 3 Leistungsstufen?
Leistungsstufe C: Recyclingorientierte Gestaltung min. 70%; Stufe C großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Leistungsstufe B: Recyclingorientierte Gestaltung min. 80%; Stufe B großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Leistungsstufe A: Recyclingorientierte Gestaltung min. 95%; Stufe A großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Ausnahmeregelung (Recyclingfähigkeit) für folgende innovativen Verpackungen bis 2035:
„Primärverpackungen von Arzneimitteln“,
„Kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten“,
„Kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsnahrung“,
„Verpackungen für Gefahrgut“,
„Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil oder Gummi usw.“
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, welche den Anforderungen der drei Leistungsstufen nicht mehr genügen, nicht mehr ohne weiteres in Verkehr gebracht werden (unter 70% Recyclinggrad). Innovative Verpackungen, die den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nicht mehr genügen, dürfen noch für fünf
Jahre in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen neben den Anforderungen an die recyclingorientierte Gestaltung zusätzlich auch die Leistungsmerkmale für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen (Stufen A, B und C RaS nach weiterer Definition durch die Kommission). Verpackungen, welche diesen Anforderungen nicht genügen und nicht von einer Übergangsfrist oder Ausnahme profitieren, sind in der EU nicht länger verkehrsfähig.
Ab dem 1. Januar 2038 dürfen Verpackungen mit einem Wert von weniger als 80% bei der recyclinggerechten Gestaltung nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Stufe C DfR entfällt also).
Die Recyclingfähigkeit ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Die Entsorgungstarife für Verpackungen, welche durch die Hersteller im Rahmen der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu entrichten sind, müssen zukünftig die Recyclingfähigkeit von Verpackungen berücksichtigen (Öko-Tarife, Öko-Modulation).
Dazu dürfen alle EU-Mitgliedsländer entlang der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit eigene Kostenmodelle definieren.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Der betrachtete Stoff als solcher oder ein Bestandteil dessen übersteigt nicht die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Info: Zielvorgaben für die Wiederverwendung:
Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die auch an Endnutzer (B2C) gehen können:
ab 2030: 40%, ab 2040: 70%
Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die in der betrieblichen Logistik (zu Standorten des eigenen Unternehmens, verbundener Unternehmen,
Partnerunternehmen und dritter Wirtschaftsakteure im gleichen Land (B2B) verwendet werden:
ab 2030: 100%
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
Info: Zielvorgaben für die https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Umverpackungen als Kisten, ohne Kartons (Wirtschaftsakteur):
ab 2030: 10%,
ab 2040: 25%
Hinweis: Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschl. Flaschen gelten nach EU-VerpackungsV PPWR als Verpackungen – dies sollte bei Konflikten zwischen DEU-VerpackG und EU-VerpackungsVO PPWR beachtet werden
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Sie müssen die EU-Verpackungsverordnung PPWR erfüllen und die entsprechende nationale Umsetzung beachten. Nähere Informationen erhalten Sie durch die Broschüre der DIHK und über Ihre Ansprechpartner bei den Auslandshandelskammern:
Broschüre_Umgang mit Verpackungen in Europa_Aktualisierung_barrierefrei (dihk.de) / Unsere AHK-Standorte in Europa
Hierzu gehören u.a. auch die nationalen dualen Systeme des jeweiligen EU-Auslandes, z.B.
Frankreich: Léko www.leko-organisme.fr
Italien: CONAI www.conai.org
Belgien: Fost Plus www.fostplus.be
Österreich: Altstoff-Recycling Austria www.ara.at
1. ab 12.08.2026 Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen für das Ausland:
Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler nur noch, wenn sie
2. ab 12.08.2026 Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand: Händler müssen für von ihnen in andere EU-Mitgliedstaaten an Endabnehmer abgegebene Versandverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen pro EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten mittels schriftlicher Vollmacht benennen. Dieser Bevollmächtigte muss für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat übernehmen. Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten abgeben.
3. ab 12.08.2026 Registrierungspflicht für Handelsplattformen: Online-Marktplätze müssen von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen. Händler sind verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen:
4. ab 12.08.2026 Kontrollen und Verdachtsmeldungen: Händler, die fremdes Verpackungsmaterial mit Ware befüllen, müssen erweiterten Kontrollpflichten nachkommen. Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie in: Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV
https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/
ÖkodesignV ESPR (z.B. für Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
Biozidrechts-Durchführungsverordnung ChemBiozidDV
https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter GefGBefG
https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/
zusätzliche Informationen in:
– ÖkodesignV ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entw. umweltfreundlicher Produkte https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
– Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en
– Batterierechtdurchführungsgesetz BattDG https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
– EU-BattV EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
– ProduktsicherheitsV GPSR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988
– Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/
– Entscheidungsbaum REACh https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entscheidungsbaum-reach.html
Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer zu informieren über
Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Die Inverkehrbringer sind verpflichtet,
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:
Ferner müssen hinsichtlich Ökodesign und Kennzeichnung/Information die Vorgaben der
Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 umgesetzt werden. Diese treten mit Übergangsfristen in
Kraft und sind folgendem Link zu entnehmen: Neue EU-Vorschriften für nachhaltigere
Kennzeichnungspflichten nach EU-Batterie-Verordnung
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung der Kapazität von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung mit ?nicht wiederaufladbar?für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien
– 18.02.2027: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf alle batteriebezogenen Informationen
– 18.02.2027: Einführung des digitalen Batteriepasses alle neu in der EU auf den Markt gebrachten Traktionsbatterien, Batterien von Zweirädern und Industriebatterien über 2 kWh
– 18.08.2028: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
– 18.08.2033: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei LV-Batterien
Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
– 18.02.2026: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher
– 19.07.2026: unmittelbar geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe mit Batterien, beheizbare Jacken) SMART CLOTHES
– 18.02.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind
– 18.08.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und ausschließlichem externen Speicher
– 18.08.2028: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien
– 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Allzweck-Gerätebatterien
– 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für LV-Batterien
– 18.08.2030: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien mit ausschließlichem externen Speicher
– 18.08.2031: Pflicht zur Einhaltung des erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
– 18.08.2036: Pflicht zur Einhaltung des abermals erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Die Inverkehrbringer sind verpflichtet,
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer zu informieren über
Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
zusätzliche Informationen in:
– ÖkodesignV ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entw. umweltfreundlicher Produkte https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
– Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en
– Batterierechtdurchführungsgesetz BattDG https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
– EU-BattV EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
– ProduktsicherheitsV GPSR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988
– Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/
– Entscheidungsbaum REACh https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entscheidungsbaum-reach.html
alle Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, müssen mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols gekennzeichnet werden Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Information zum digitalen EU-Produktpass (DPP) für Batterien (DBP) / Bereitstellung technischer Unterlagen Ab Februar 2027 benötigen alle neu in der EU auf den Markt gebrachten Traktionsbatterien, Batterien von Zweirädern und Industriebatterien über 2 kWh Kapazität einen digitalen Batteriepass. Die Batteriehersteller oder ihre Bevollmächtigten müssen Unterlagen über Leistung und Haltbarkeit und Rezyklatgehalt gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung bereitstellen. Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Ohne Rücknahmesystem dürfen Sie nicht als Händler auftreten.
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln:
Ausnahme:
Diese Informationspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Außerdem gelten die Pflichten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller .oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden
Information zur Informationspflicht von Kunden
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe
der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab Februar 2027 schrittweise für verschiedene Produktkategorien der Digitale Produktpass eingefügt wird, um die Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten über den gesamten Lebenszyklus transparenter zu gestalten und datenbasierte Entscheidungen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Den Anfang machen dabei Batterien, der digitale Batteriepass ist der erste spezifische digitale Produktpass. In den folgenden Jahren kommen Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Kunststoffe und Bauprodukte hinzu. Voraussichtlich ab 2028 ist dieser Digitale Produktpass für Bauprodukte gefordert (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110)
zusätzliche Informationen in:
Information zur Informationspflicht von Kunden
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe
der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Informationen zur Informationspflicht von Kunden
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie müssen auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung zur Verfügung stellen.
Informationen zur Informationspflicht von Kunden
Da Ihr Produkt ausschließlich an private Endverbraucher abgegeben wird und Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie müssen auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung zur Verfügung stellen.
Informationen zur Informationspflicht von Kunden
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfolgenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
zusätzliche Informationen in:
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
zusätzliche Informationen in:
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Informationen zur Informationspflicht von Kunden
Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind, haben Sie die Bringschuld bzgl. der nachfolgenden Informationen. Das bedeutet, dass Sie unaufgefordert die Informationen zu übermitteln und bereitzustellen haben.
Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist.
Quelle: ChemBiozidDV
https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/
zusätzliche Informationen in:
vorauss. ab 2028 für Bauprodukte (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110):
Informationsanforderung Digitaler Produktpass DPP (Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten):
Öffentl. Konsultation/Feedback bis zum 1.7.2025
Anhand dessen sind Informationen möglich über
vorauss. ab 2026 DPP für Textilien, Bekleidung, Schuhe
allgemein:
Information
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung zur Verfügung stellen.
Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die auch an Endnutzerb(B2C) gehen können: ab 2030: 40%, ab 2040: 70%
Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die in der betrieblichen Logistik (zu Standorten des eigenen Unternehmens, verbundener Unternehmen, Partnerunternehmen und dritter Wirtschaftsakteure im gleichen Land (B2B) verwendet werden: ab 2030: 100% Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
Info: Zielvorgaben für die https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Serviceverpackungen fallen beim Endverbraucher an. Somit sind Serviceverpackungen immer systembeteiligungspflichtig.
Die Batterie darf nicht in Verkehr gebracht werden
Sie können zur Identifizierung des Materials, aus dem die Verpackungen hergestellt sind, diese mit den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen Kennzeichnen. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Während die Kennzeichnung in Deutschland freiwillig ist, ist sie in anderen EU-Ländern Pflicht, z.B. in Italien. Doch auch in Deutschland wird es in absehbarer Zeit eine Kennzeichnungspflicht geben.
Kunststoffe
| Stoff | Abkürzung | Nummer | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Polyethylenterephthalat | PET | 1 | ![]() |
| Polyethylen hoher Dichte | HDPE | 2 | ![]() |
| Polyvinylchlorid | PVC | 3 | ![]() |
| Polyethylen niedriger Dichte | LDPE | 4 | ![]() |
| Polypropylen | PP | 5 | ![]() |
| Polystyrol | PS | 6 | ![]() |
PPK
| Stoff | Abkürzung | Nummer | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Wellpappe | PAP | 20 | ![]() |
| Sonstige Pappe | PAP | 21 | ![]() |
| Papier | PAP | 22 | ![]() |
Metalle
| Stoff | Abkürzung | Nummer | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Stahl | FE | 40 | ![]() |
| Aluminium | ALU | 41 | ![]() |
Holzmaterialien
| Stoff | Abkürzungen | Nummer | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Holz | FOR | 50 | ![]() |
| Kork | FOR | 51 | ![]() |
Textilien
| Stoff | Abkürzungen | Nummer | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Baumwolle | TEX | 60 | ![]() |
| Jute | TEX | 61 | ![]() |
Sie müssen keine Vollständigkeitserklärung abgeben, es sei den Sie werden von Behörde dazu aufgefordert.
Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft („testiert“) werden. Dazu berechtigt sind Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Sie müssen eine Mehrwegalternative ohne Aufpreis für den Kunden anbieten. Eine Bepfandung ist möglich und wird angeraten. Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können stattdessen mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen.
Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren und im Rahmen der Registrierung den vorbeteiligten Kauf Ihrer Serviceverpackungen bestätigen.
Verpackungsregister
Verkaufsverpackungen von Getränken:
ab 2030: 10% (Endvertreiber),
ab 2040: 40% (Wirtschaftsakteur)
PFAS-freie LM-Verpackungen Beschränkung der Verwendung von BPA für alle LM-Verpackungen



Quelle: DEU-VerpackG
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Die Verpackung darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn eine der Ausnahmen nach §5 Abs. 1 VerpackG trifft zu.
Quellen: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
DEU-VerpackG https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Als Erstinverkehrbringer einer Mehrwegverpackung müssen Sie sich im Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.
Auch Befüller der Verpackung mit Ware müssen sich registrieren. (siehe Info-Kasten Lohnabfüllung)
Info: Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
PFAS-freie Lebensmittel-(LM)-Verpackungen
Beschränkung der Verwendung von BPA für alle LM-Verpackungen
Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten mit Ware befüllt und
an diesen Dritten abgegeben werden sowie
ausschl. mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein
Ggf. müssen Sie nationale Vorschriften des Landes des Inverkehrbringens erfüllen.
Unterstützung bieten die Außenhandelskammern des jeweiligen Landes.
Der Erzeuger außerhalb der EU muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Hat der Erzeuger die Konformität der Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten? Sie als Importeur müssen Name und Handelsname (des Importeurs) auf der Verpackung ausweisen.
Sie müssen die EU-Verpackungsverordnung PPWR erfüllen und die entsprechende nationale Umsetzung beachten. Nähere Informationen erhalten Sie durch die Broschüre der DIHK und über Ihre Ansprechpartner bei den Auslandshandelskammern:
Broschüre_Umgang mit Verpackungen in Europa_Aktualisierung_barrierefrei (dihk.de) / Unsere AHK-Standorte in Europa
Hierzu gehören u.a. auch die nationalen dualen Systeme des jeweiligen EU-Auslandes, z.B.
Frankreich: Léko www.leko-organisme.fr
Italien: CONAI www.conai.org
Belgien: Fost Plus www.fostplus.be
Österreich: Altstoff-Recycling Austria www.ara.at
Als ausländisches Unternehmen sind Sie ggf. verpflichtet, Anforderung des deutschen Verpackungsgesetzes zu erfüllen.
Entscheidend ist, wer bei Grenzübertritt Eigentümer der Ware ist. Ist dies Ihr Kunde, so ist er Inverkehrbringer der Ware und Sie haben keine Pflichten.
Sind Sie bei Grenzübertritt der Eigentümer (Lieferung „frei Haus“ oder e-Commerce), wird Ihr Unternehmen zum Erstinverkehrbringer. Als solcher muss Ihr Unternehmen die Pflichten als Erstinverkehrbringer nach dem deutschen Verpackungsgesetz erfüllen.
Quelle: DEU-VerpackG
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Hersteller von Verpackungen müssen künftig über ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass ihre Verpackungen den umfangreichen Anforderungen der Verordnung entsprechen – etwa hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit oder Rezyklateinsatz.
Hersteller müssen sicherstellen, dass die von ihnen importierten Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen und dass eine EU-Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation vorliegen. Diese sind bereitzuhalten und auf Verlangen den Überwachungsbehörden vorzulegen.
Hersteller nach PPWR (Artikel 3 Abs. 15) ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Dies umfasst:
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Information zu Einweg-Kunststoffprodukten
Wenn Sie Einwegkunststoffprodukte nach Anhang 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes EWKFondsG (z.B. Lebensmittelboxen, Getränkebecher, Feuchttücher, Plastiktüten, etc.) in Verkehr bringen, müssen Sie ihre Firma beim Umweltbundesamt registrieren und die entsprechende Abgabe entrichten. Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind künftig von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen. Bringen Sie Einwegkunststoffprodukte im EU-Ausland in Verkehr, haben Sie sich jeweils im Mitgliedstaat zu registrieren. Sie müssen sicherstellen, dass der Summengrenzwert für gefährliche Chemikalien (Pb, Hg, Cd, Cr(VI)) von 100 mg/kg Verpackungsmaterial nicht überschritten wird. Wenn Sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen, können Sie freiwillig anstatt Ihres Kunden die Verpackung lizenzieren.
Quellen:
Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html
Registrierung auf der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes unter:
https://www.einwegkunststofffonds.de/de
Der Erzeuger außerhalb der EU muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Hat der Erzeuger die Konformität der Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten? Sie als Importeur müssen Name und Handelsname (des Importeurs) auf der Verpackung ausweisen.
Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art , die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (siehe Elektroaltgeräte) Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem zu überlassen.
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (siehe Elektroaltgeräte).
Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem zu überlassen. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sind verpflichtet, eine zumutbare und kostenfreie Rücknahmemöglichkeit für
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Vertreiber, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich USt zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:
Ferner müssen hinsichtlich Ökodesign und Kennzeichnung/Information die Vorgaben der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 umgesetzt werden. Diese treten mit Übergangsfristen in Kraft und sind folgendem Link zu entnehmen:
Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahmepflichten ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems können mehrere Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusammenwirken.
Die Batteriehersteller oder ihre Bevollmächtigten bieten den Vertreibern und Behandlungsanlagen eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe und verwerten die Altbatterien unter Erreichen der Mindestrecyclingquoten.
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Die Batterie darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Bringen Sie auf der Batterie das Symbol nach Anhang VI Teil B EU-BattV auf.

Führen Sie die Registrierung online durch:
https://www.stiftung-ear.de/de/themen/battg/hersteller-bv/registrierung
Hinweis zu Chemikalienverbotsverordnung und POP-Verordnung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV oder Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV sowie der POP-Verordnung.
Hinweis zu Produktsicherheits- und Verpackungsgesetz
Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Informationspfichten der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)
Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer zu informieren über
Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Erklärung
Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für Altbatterien: Eine OfH ist eine Rechtsperson, die für einen oder mehrere Batteriehersteller für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten
Herstellerverantwortung nach dem Batterierecht sorgt.
Denkbar sind
Stiftung ear: Die stiftung ear ist die Gemeinsame Stelle der Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, kurz ElektroG. Sie wurde vom Umweltbundesamt mit dem Vollzug weiter Teile dieses Gesetzes beauftragt. Die ear agiert überwiegend als Behörde. Sie registriert etwa Hersteller, die in Deutschland Elektroo der Elektronikgeräte verkaufen wollen. Zudem koordiniert sie die Abholung und Aufstellung von Transportbehältnissen auf den Wertstoffhöfen der Städte und Gemeinden.
Informationspfichten der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)
Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer zu informieren über
Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
Erklärung
Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für Altbatterien: Eine OfH ist eine Rechtsperson, die für einen oder mehrere Batteriehersteller für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten
Herstellerverantwortung nach dem Batterierecht sorgt.
Denkbar sind
Stiftung ear: Die stiftung ear ist die Gemeinsame Stelle der Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, kurz ElektroG. Sie wurde vom Umweltbundesamt mit dem Vollzug weiter Teile dieses Gesetzes beauftragt. Die ear agiert überwiegend als Behörde. Sie registriert etwa Hersteller, die in Deutschland Elektroo der Elektronikgeräte verkaufen wollen. Zudem koordiniert sie die Abholung und Aufstellung von Transportbehältnissen auf den Wertstoffhöfen der Städte und Gemeinden.
zusätzliche Informationen in:
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
Weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleichssystem unter:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Umwelt/CO2-Grenzausgleichssystem-CBAM/co2-grenzausgleichssystem-cbam.html
Quellen:
Informationen zu Produkten mit Batterie oder Akkumulator
Da Ihr Elektro- oder Elektronikgerät eine Batterie oder einen Akkumulator
enthält, müssen Sie den Endnutzer über folgendes informieren:
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch die Registrierungspflicht, die sich aus dem Battergiegesetz ergibt.
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab 19.7.2026 ein unmittelbar geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe mit Batterien, beheizbare Jacken – Smart Clothes) in Kraft ist.
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab Februar 2027 schrittweise für verschiedene Produktkategorien der Digitale Produktpass eingefügt wird, um die Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten über den gesamten Lebenszyklus transparenter zu gestalten und datenbasierte Entscheidungen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Den Anfang machen dabei Batterien, der digitale Batteriepass ist der erste spezifische digitale Produktpass. In den folgenden Jahren kommen Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Kunststoffe und Bauprodukte hinzu.
Bitte beachten Sie auch die Anforderungen an Batterieverpackungen entsprechend EU-Batterieverordnung hinsichtlich Zulassung, Kennzeichnung und Sicherheit beim Transport.
BattG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
zusätzliche Informationen in:
Ökodesign-Richtlinie
Nach der Ökodesign-Richtline 2009/125/EG der EU zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, müssen Sie darüber hinaus noch das EU-Energielabel aufbringen.

Produktinformationen bei energiekennzeichnungspflichtigen Produkten über European Product Registry for Energy Labelling (EPREL) verfügbar: CO2-Fußabdruck u weitere Umweltinformationen:
https://eprel.ec.europa.eu/screen/home
Elektro- und Elektronikgeräte
Als Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn auch was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG. Sie müssen prüfen, ob die Hersteller
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus müssen Sie prüfen, ob die Inverkehrbringer die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten erfüllen.
Für Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Bereitstellen dürfen. Fulfillment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

Darüber hinaus müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.

Elektro- und Elektronikgeräte
Als Hersteller/Importeur von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn auch was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG –
Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG:
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus besteht die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten. Hierfür muss sich der Inverkehrbringer bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
Der Hersteller/Importeur oder deren Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde eine Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens
unverzüglich mitzuteilen.
Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht
ordnungsgemäß registriert sind.
Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer
anzugeben.
Als Importeur und Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist
und festgestellt werden kann. Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2
gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

Darüber hinaus müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.

Bitte prüfen Sie nochmals, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein Elektro- oder Elektronikgerät gemäß § 2 des ElektroG – Elektro- und Elektronikgesetzes handelt. Beachten Sie dabei auch die Begriffsbestimmungen nach § 3 des ElektroG – Elektro- und Elektronikgesetzes.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
ElektroG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV oder Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt sind,
sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV sowie der POP-Verordnung.
Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind SiIe verpflichtet die Notifizierung Mitteilungspflicht nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung zu erfüllen.
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Endverbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1
Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie für die Registrierungspflicht ein Registrierungsdossier bei der Chemikalien Agentur ECHA einreichen.
Ausnahme:
Die Pflichten gelten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden.
Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Ihre Kunden und Verbraucher müssen Sie darüber informieren, dass Stoffe der Kanidatenliste mit mehr als 0,1w% in Ihrem Erzeugnis enthalten sind und stellen dementsprechend für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende, Informationen zur Verfügung und geben aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Scip-Meldung
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichtigen, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen. Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe bei der Chemikalien-Agentur ECHA ein Registrierungsdossier einreichen.
Ausnahme:
Diese Pflicht gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden
Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln:
Ausnahme:
Diese Informationspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Außerdem gelten die Pflichten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller .oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen. Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Endverbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Scip-Meldung
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichtigen, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen. Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Information zur Informationspflicht von Kunden
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe
der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab Februar 2027 schrittweise für verschiedene Produktkategorien der Digitale Produktpass eingefügt wird, um die Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten über den gesamten Lebenszyklus transparenter zu gestalten und datenbasierte Entscheidungen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Den Anfang machen dabei Batterien, der digitale Batteriepass ist der erste spezifische digitale Produktpass. In den folgenden Jahren kommen Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Kunststoffe und Bauprodukte hinzu. Voraussichtlich ab 2028 ist dieser Digitale Produktpass für Bauprodukte gefordert (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110)
zusätzliche Informationen in:
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung zur Verfügung stellen.
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfolgenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
CLP-Verordnung und PCN-Meldung
Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, müssen Sie als Händler prüfen, ob der Hersteller einen UFI-Code generiert und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 (sog. PCN-Meldung) getätigt hat. Sollten Sie das Gemisch unter eigenem Markennamen vertreiben, müssen Sie die Meldung selbst vornehmen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
CLP-Verordnung und PCN-Meldung
Sollte es sich bei Ihrem Produkt um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code generiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden (sog. PCN-Meldung).
https://eur-lex.europa.eu/legal-content
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie in: Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV
https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/
ÖkodesignV ESPR (z.B. für Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
Biozidrechts-Durchführungsverordnung ChemBiozidDV
https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter GefGBefG
https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/
Chemikalienverbotsverordnung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.
ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Für verwendungsbeschränkte Stoffe müssen die Anforderungen der Beschränkung nach der REACH Verordnung eingehalten werden.
Zulassungspflichtige Stoffe bedürfen einer fristgerechten Zulassung nach der REACH Verordnung.
Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist eine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH Verordnung notwendig.
Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH Verordnung dem Kunden mitteilen.
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Händler oder Spediteur müssen Sie prüfen, ob die Anforderungen der REACH Verordnung durch den Hersteller/Imporeur erfüllt wurden.
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Händer müssen Sie prüfen, ob seitens des Herstellers/ Importeurs die Chemikalien:
Außerdem müssen Sie die Gefahrgutrechte nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) einhalten.
GGBefG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Hersteller oder Importeur aus Nicht-EU-Ländern haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen.
Sie müssen Ihre Chemikalien
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
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nicht geltend für Batterien in:
– Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
– Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
– in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
Erklärung
Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für Altbatterien:
Eine OfH ist eine Rechtsperson, die für einen oder mehrere Batteriehersteller für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach dem Batterierecht sorgt.
Denkbar sind
– OfHs, die ihre Dienstleistung einer großen Anzahl von Kunden zur Verfügung stellen
– OfHs, die von nur einem Hersteller betrieben werden (sog. „Ich-OfH“)
– OfHs, die nur einer von vorneherein begrenzten Anzahl von Herstellern
– etwa unterschiedlichen Gesellschaften eines Konzerns – offen stehen.
Stiftung ear: Die Stiftung ear ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, kurz ElektroG. Sie wurde vom Umweltbundesamt mit dem Vollzug weiter Teile dieses Gesetzes beauftragt. Die ear agiert überwiegend als Behörde. Sie registriert etwa Hersteller, die in Deutschland Elektrooder Elektronikgeräte verkaufen wollen. Zudem koordiniert sie die Abholung und Aufstellung von Transportbehältnissen auf den Wertstoffhöfen der Städte und Gemeinden.
Diese Mengenangaben beziehen sich auf das Gewicht der entleerten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Für die Entscheidung hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht. Die Einstufung im Katalog ist zunächst verbindlich. Sie können allerdings die Systembeteiligungspflicht einer Verpackung über einen Antrag und einem darauffolgenden Verwaltungsakt der ZSVR rechtsverbindlich festlegen lassen. Hierzu finden Sie entsprechende Antragsunterlagen auf der ZSVR Webseite.
Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, werden Grenzwerte für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingeführt:
25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg.
Die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Tipp: Sollten mehrere Auswahlmöglichkeiten zutreffen, spielen Sie einfach den Wegweiser nach der Auswertung nochmals durch.
Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle Verpackungen, die „typischerweise“ dem Kunden als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Beispiele: Pappkarton um Zahnpastatube, Blister oder Plastikbeutel, die mit Ware gefüllt sind etc.
Ein Spezialfall einer Verkaufsverpackung ist die Serviceverpackung, die beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe von Ware an den Endverbraucher zu ermöglichen. Beispiele: Brötchentüte, Take-Away-Kaffeebecher. Explizit eine Verkaufsverpackung ist die Versandverpackung, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen. Beispiel: Verpackung zum Versand im Online-Handel.
Umverpackungen sind quasi Verpackungen um die Verpackung, z.B. mehrere Verkaufseinheiten Ware/Verpackung. Sinn der Umverpackung ist die Verbesserung des Handlings, z.B. für Transport oder Lagerung. Beispiel wäre ein Karton, der mehrere verpackte Verkaufseinheiten aus Ware und Verkaufsverpackung enthält.
Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die „typischerweise“ nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Beispiele: Paletten, Schrumpffolie, Umreifungsbänder.
Getränke-Einwegverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. Beispiele: Einwegkunststoffflasche für Softdrinks, Getränkedose.
Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
Beispiel: Mehrwegkunststoffflasche für Softdrinks, Mehrwegtransportkisten in der Industrie.

Serviceverpackungen Serviceverpackungen fallen beim Endverbraucher an. Somit sind Serviceverpackungen immer systembeteiligungspflichtig.
Transportverpackungen Transportverpackungen fallen nicht immer im Handel an.
Tipp: Sollten mehrere Auswahlmöglichkeiten zutreffen, spielen Sie einfach den Wegweiser nach der Auswertung nochmals durch.
Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle Verpackungen, die „typischerweise“ dem Kunden als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Beispiele: Pappkarton um Zahnpastatube, Blister oder Plastikbeutel, die mit Ware gefüllt sind etc.
Ein Spezialfall einer Verkaufsverpackung ist die Serviceverpackung, die beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe von Ware an den Endverbraucher zu ermöglichen. Beispiele: Brötchentüte, Take-Away-Kaffeebecher. Explizit eine Verkaufsverpackung ist die Versandverpackung, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen. Beispiel: Verpackung zum Versand im Online-Handel.
Umverpackungen sind quasi Verpackungen um die Verpackung, z.B. mehrere Verkaufseinheiten Ware/Verpackung. Sinn der Umverpackung ist die Verbesserung des Handlings, z.B. für Transport oder Lagerung. Beispiel wäre ein Karton, der mehrere verpackte Verkaufseinheiten aus Ware und Verkaufsverpackung enthält.
Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die „typischerweise“ nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Beispiele: Paletten, Schrumpffolie, Umreifungsbänder.
Getränke-Einwegverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. Beispiele: Einwegkunststoffflasche für Softdrinks, Getränkedose.
Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
Beispiel: Mehrwegkunststoffflasche für Softdrinks, Mehrwegtransportkisten in der Industrie.

Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Hinweis: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) soll durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden. Das VerpackDG soll im ersten Quartal 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend muss es vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat wird beteiligt. Wegen Redaktionsschluss am 17.12.2025 ist der Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz noch nicht berücksichtigt.
Information Marktteilnehmer entspr. VerpackG (DEU)*
Hersteller:
ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
Erzeuger:
ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Importeur:
ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
Vertreiber/Händler:
ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur
Bevollmächtigter:
tritt im Namen des Herstellers als Erzeuger auf, falls kein in der EU ansässiger Hersteller existiert. Die Rolle des Bevollmächtigten kann vom Importeur übernommen werden Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Fulfillment-Dienstleister übernehmen als Dienstleister mindestens zwei der folgenden Aufgaben des Vertreibers/Verkäufers von Waren:
Übernimmt der Dienstleister mindestens zwei der beschriebenen Tätigkeiten und besitzt dabei keine Eigentumsrechte an den Waren, gilt er nach dem Verpackungsgesetz als Fulfillment-Dienstleister. Verpackt ein Fulfillment-Dienstleister für seine Auftraggeber die jeweiligen Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, muss der Auftraggeber (Vertreiber der Waren) die verpackungsrechtlichen Pflichten für diese erfüllen.
Hinweis: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden. Das VerpackDG soll im ersten Quartal 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend muss es vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat wird beteiligt.
Als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer) haben Sie eine Vielzahl von Vorschriften und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Der BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung möchte Sie dabei unterstützen herauszufinden, welche Vorgaben Sie im Bereich Umweltrecht zu erfüllen haben.
Im ersten Schritt charakterisieren Sie Ihr Produkt. Zur Einordnung beantworten Sie hierfür wenige Fragen. Im zweiten Schritt erhalten Sie eine Auswertung mit Pflichtangaben unter anderem zum Chemikalienrecht, ElektroG und Ökodesign.
Legende:
Wenn diese Grafik erscheint können Sie mit einem Klick zusätzliche Informationen abrufen während der Abfrage.
Diese Grafik symbolisiert zusätzliche Informationen die an das Thema anschließen.
Am Ende jeder Ausgabe können Sie sich die Fragen und Antworten als PDF herunterladen.
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Hinweis:
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der IHK-Produktwegweiser nur zur Orientierung dient und, dass es sich dabei weder um eine Rechtsauskunft, noch um eine verbindliche Rechtsauslegung im konkreten Einzelfall handelt.
Aufgrund des Redaktionsschlusses am 17.12.2025 sind spätere regulatorische Änderungen noch nicht berücksichtigt
1. 0,1 Gewichtsprozent:
2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium
Info aus Anhang IV RoHS: von der Beschränkung ausgenommen:
Als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer) haben Sie eine Vielzahl von Vorschriften und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Der BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung möchte Sie dabei unterstützen herauszufinden, welche Vorgaben Sie im Bereich Umweltrecht zu erfüllen haben.
Im ersten Schritt charakterisieren Sie Ihr Produkt. Zur Einordnung beantworten Sie hierfür wenige Fragen. Im zweiten Schritt erhalten Sie eine Auswertung mit Pflichtangaben unter anderem zum Chemikalienrecht, ElektroG und Ökodesign.
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